Ein politischer Mord im Toggenburg und seine Sühne - Seite 19

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nämlich: die Schultheißen Thomas Wirth und Heinrich Fuchs zu Lichtensteig; Ritter Georg Dietrich Reding, Vogt auf Yberg, Bruder des damaligen Landvogtes Hans Rudolf Reding und später dessen Nachfolger; Kilian Germann, Hofammann zu St. Johann, als solcher der Nachfolger des Ermordeten; Josef Luffi, Vogt zu Schwarzenbach; Weibel Sutter in der Schauete, Heinrich Wetzel zu Wintersberg, Weibel Anton Brändli zu Mosnang, Hans Georg Wirth und Hans Schneyder zu Henau, Ammann Georg Holenstein zu Richenschwendi, Ammann Heinrich Schwytzer zu Arni (?), Ammann Andreas Baumgartner zu St. Johann, Hans Hartmann zu Wattwil, Niklaus Gantenbein, Fabian Herrmann, Hans Kuon, Vogt Strätzli zu Magdenau, Jakob Grüter zu Kappel, Samuel Rutz aus Hemberg und Ammann Groß zu Wildhaus.

        Vor diesem Gerichte vertrat, nachdem zuvor das Landgericht nach üblicher Form „verpannet“ worden, der öffentliche Ankläger die Amtsklage gegen Klaus Wicklin, Hans Keßler, Hans Rutz und Moritz Hausegger. Wir lassen dieselbe im Wortlaut folgen:

Amtsklage.

        Wohledler Gestrenger Herr Reichsvogt, auch Edle Gestrenge, Feste, Fromme, Fürsichtige und Weise des freyen Kaiserlichen Landt- Und Malefitzgerichtes Urteilsprecher und Beisitzer, insonders Günstige Herren etc.

        Vor euch dem Reichsvogt Und Malefitz-Richtern des Peinlichen Gerichts Erscheint des hochwürdigsten Fürsten und Herren herren Bernharden Abbten deß Lobwürdigen Gotteshauses St. Gallen Amptskläger an einem, Gegen und Wider Clausen Wicklin, Hansen Keßler, Hansen Rutzen Und des ausgetretenen Moritz Haußeckhern rechtmäßig beklagten, auch alle der Gravschaft Toggenburg Unterthanen in dem Thurthal wonende andernteils, folgende:

        wie daß in allen Göttlichen, Geistlichen und Weltlichen Kayserlichen Rechten und Satzungen, ja in deß Hailigen Reichs Constitutionen, insonderheit aber in den Zehen Gepotten Gottes heilsamblich und wohl Versehen Und bei hoher ohnnachläßlicher leibs und lebensstraff gesetzt und geordnet ist, daß keiner dem andern heimblich oder öffentlich, vornemblich oder gegen seiner mittelbaren Obrigkeit und fürgesetzten verordneten Amptmann, nach seinem Leben trachten und stellen solle, sondern sich dessen gänzlich bemüessigen und enthalten, auch was getrewen Unterthanen gebürt und wohl ansteht, der Obrigkeit in allen Und der gebür nach Unterthänig zu gehorsamen und in seinem Weg widersetzen. Ja viel weniger heimbliche, Verrähterische, Dückhische und mörderische, auß sonderbarem gefaßten boßhafften gemüht und Vorsatz, wider aller Völkher Rechten, Zusammenkunften halten und miteinanderen trewlose und ehrvergessene rhatschläge, wie und waß gestalten sie einem das Leben nehmen und stelen und endlich hinrichten wollen, zu machen, noch zusammen schwören und sich verbünden sollen noch mögen, wie denn diß alles an Inen selbsten ohnrecht und daher strafbar ist.

Diser jetzt gedachten und obbeschriebenen Rechten und heilsamen Satzung ganz ohnerwogen Und Ohnbedrachtet, haben sich bemelte vier Beklagte, namblich Clauß Wicklin, Hannß Keßler, Moritz Haußeckher, Und Hannß Rutz anfänglich zusammen an gewissen Ort, die Underdickhin

 

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