Ein politischer Mord im Toggenburg und seine Sühne. - Seite 14

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hoffammann deß Gotteshauses St. Johann und schreiber im Taurthal durch ein erschreckliche morthat auf offener Landtstraß, bey helem Tag, ein halb stund weit von Neßlow, fürsätzlicher und fürgewarter weiß, aus einem hierzu gemachten Hütlin, Jämerlich erschossen worden, auch darüber der mordthäter entgangen, Und sich ab dem weg gemacht, dabey aber allerhand umstenden nach starkh gemuetmaset würth, daß solliche unmenschliche mordthat durch böser Leuten vorgangen und gemachte heimliche anschläg seye verübt und verricht worden. Damit aber solcher verwegener und boßhafftiger mordthätter. Ratgeber und Anhänger offenbar gemacht. Und zu der obrigkeit hand und gewalt gebracht; auch dann soliche Jämerliche mordthat und anschläg nach Göttlichen und kaiserlichen Rechten, anderen zu einem abscheulichen Exempel und auch künfttigen dergleichen mörderischen anschlägen vorzukhomen, mit höchstem Ernst abgestrafft werden möge. Alß thue ich nitt allein Alle und Jede, Manns und weibs-Personen, bey Iren Eiden und Pflichten Allen Ernstes und bey vermeidung höchster straff und ungnad ermahnen, daß wo Jemandt von diesem mordthäter, dessen anhänger, mitsächer und Interessierten Ein einichte wüssenschaft oder sonsten eines Redlichen Argwohns und anzeich hette Ald (oder) In erfahrung bringen wurde, er soliches mir oder meines Gnäd. Fürsten und Herrn beaydigten Amptleuten unverhalten und unverzogenlich und Redlich anzeigen und offenbaren sölle und wölle. Und damit dieser so beschwärlicher und gfärlicher mordthat desto ernstlicher und Eyffriger nachgefragt und nachgesetzt, auch desto balder und Lichtlicher an den Tag gebracht werde: So will ich hiemit von Amptsgewalt und schuldigkeit auff gehörter mordthäter, wer der immer wäre, ist oder sein mag, frömbder oder heimbscher, Tausendt guldi bares gelt geschlagen haben. Dergestalt daß derjenige, so solche mordthäter zu der Obrigkeit hand und gewalt bringen oder sonsten gewise mittel und wegweiß geben und machen würth, daß solcher Thäter ohnfählbar und würklichen in der Obrigkeit handt gebracht mag werden, obbestimte Tausendt guldi baren gelts auffrecht und redlichen von mir empfangen, und dabei vergewüßt sein, daß er seines angebens keineswegs nimmer mehr vermährt werden soll. Da aber Jemandts sich bey mir oder anderen meinen nachgesetzten Amptleuten anmelden, und einen oder den Andern, so zu fürgangener leidiger mordthat hilff und Rath gegeben oder sonsten darumben Wüssenschaft bete, angeben wurde, der soll nit weniger mit einer redlichen Gelt Verehrung Je nach gestalt und beschaffenheit seines angebens von mir belohnt und gleicher gestalt sich gesichert halten, daß er umb sein angeben nit solle offenbar gemacht werden. Ob auch einer oder der Andere aus den mitsächern selbsten oder anhängern, der in dieser gefaßten morderischen anschlägen und verübten mordthathandlung mit seinem Rath oder hilff interessiert gewesen oder noch wäre, den Thäter Und die übrigen mitsächer offenbar machen, Und zu der Obrigkeit Handen bringen, oder daß solcher Thäter durch sein mitel würklichen gebracht wurde, dem solle wegen seines verhandlens und mitgeteilten anschlägen zu diesem Mord völlige verziehung und nachlaß aller straff ohne eigenen entgelt mitgeteilt, auch darzu von obgenandter Summa geltes der Tausendt Guldin der halbe Theil von mir gegeben werden. Und damit der angeber des mordthäters oder seiner mitsächeren und anhängern desto mehr Ingeheim und sicherheit gehalten werde, so mag und soll er sich bey mir, meinen nachgesetzten

 

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