Ein politischer Mord im Toggenburg und seine Sühne. - Seite 13

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war. Diese Artikel wurden daraufhin in einer Konferenz der beiden Parteien bestätigt und angenommen und von den Ausschüssen der Gemeinden zu halten versprochen, sowie ihrerseits jeglicher Gehorsam verheißen. Diese Einigungskonferenz fand statt zu Wattwil den 3. November 1621. Der Fürstabt war dabei vertreten durch den rechtskundigen Statthalter Jost Metzler zu St. Johann. Für die Gemeinden zeichnet eine ganze Reihe von Ammännern und Bürgern der betreffenden Gemeinden, unter ihnen manche, die uns im Prozeßverlaufe als Hauptverantwortliche begegnen werden. Die Artikel bestimmten unter anderem, daß jedem der vom Landgerichte Gebüßten die Strafe auf die Hälfte, also auf 15 Pfund Heller herabgesetzt sei, und falls sie sich zu dieser Zahlung willig erweisen, gegebenenfalls ein weiterer Nachlaß eintreten werde. Damit sollte dann alles Vorgefallene „tot und abgetan“ sein.

        Man sollte nun glauben, daß angesichts solch außerordentlicher Milde des Fürstabtes Ruhe und Friede und eine versöhnliche Stimmung, die ja die Gemeinden ausdrücklich angelobt hatten, eingekehrt wäre. Es trat aber gerade das Gegenteil ein. Offen und geheim wurde fortdauernd gehetzt und geschürt, zumal gegen Hofammann Ledergerw eine eigentliche Mordstimmung geschaffen, mit dem Erfolge, daß noch vor Ablauf einer Woche nach der Wattwiler Konferenz die Mordtat vom 9. November an Ledergerw geschah, wie sie in ihren Verumständungen vorstehend dargetan wurde. So erscheint denn die erwähnte Verlegung der Waffenschau durch Ledergerw als die unmittelbare Ursache des Verbrechens an diesem.

        Es ist selbstverständlich, daß von Seite der Landesbehörde sofort zur Ausfindigmachung der vorderhand noch unbekannten Täter geschritten wurde. Da ein erster Erfolg ausblieb schlug der weltliche Pfalzrat zu St. Gallen den 8. Dezember dem Fürstabt vor:

Es sei eine erhebliche Geldsumme auszusetzen als Belohnung für diejenigen Personen, die geeignete Angaben machen würden, daß die Täter zu der Obrigkeit Handen gefaßt werden könnten.

Es sei mit dem bereits beschlossenen Untersuch gegen Niklaus Wickli (den die Witwe des Ermordeten gleich nach geschehenem Morde als Täter bezeichnet hatte) vorläufig innezuhalten.

Sollte Schreiber Georg Rütti, der Begleiter Ledergerws auf jedem verhängnisvollen Ritte, nach Möglichkeit etwaige Zeugen ausfindig zu machen suchen und hiezu vertraute Personen ins Einvernehmen ziehen, vor allem auch die Ammänner des Thurtales zu tätiger Mithilfe auffordern.

In Ausführung dieser Beschlüsse erließ den 18. Dezember der toggenburgische Landvogt zu Lichtensteig Dietrich Reding von Schwyz (Landvogt seit 1597 und Besitzer des Schlosses Glattburg), ein öffentliches Ausschreiben. Der Wortlaut desselben zeigt so recht die strenge Zeitauffassung des Verbrechens und ist zugleich ein Dokument damaliger Sprach- und Schreibweise. Es sei daher im Wortlaut wiedergegeben:

„Ich Dietrich, des hochwürdigen Fürsten und Herrn, H. Bernhardt Abbten des Gottshauß St. Gallen etc., Landvogt der Grafschaft Toggenburg Thue khundt wenigklichen hiermit, demnach alen nun mer Landtkündig, maß massen kurtzveruckhter Zeit den 9. Tag Novembris abgewichnen monats, der frome und veste hauptmann Hanß Ledergerw seeliger gewester

 

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