Ein politischer Mord im Toggenburg und seine Sühne. - Seite 6

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Feindseligkeiten zu verhindern. Die Toggenburger sahen diesen Ausgang offenbar als einen Sieg ihrer Sache an, denn sie scheuten sich nun nicht mehr, dem Lande eine Kirchen- und Synodal-Organisation nach zürcherischem Muster zu geben, dem neuen Abte Kilian Germann, der selber Toggenburger war, in aller Form die Anerkennung und Huldigung zu versagen und im Jahre 1530 eine eigene Landesregierung aufstellen; dazu erklärten sie das bisherige Landrechtsbündnis mit Schwyz als erloschen und gingen statt dessen mit Zürich ein sogenanntes christliches Burg- und Landrecht ein.

        Nach dem unerwarteten baldigen Ableben Abt Kilians vermochte auch sein Nachfolger, Diethelm Blarer von Wartensee, die geschehenen Akte im Toggenburg nicht rückgängig zu machen, und dem ihm neuerdings, mit Unterstützung der beiden Schirmstände Zürich und Glarus gemachten formellen Antrag auf Auslösung aller Rechte der Abtei im Toggenburg um die Summe von 15,000 Gld., konnte er nur ein feinen Protest entgegensetzen. Einer Synode der nun fast ausnahmslos neugläubig gewordenen Geistlichkeit zu Lichtensteig im Jahre 1531 wohnte Zwingli persönlich als leitendes Organ bei.

        Der Umschwung der Verhältnisse ließ indes nicht lange auf sich warten. Es kam der zweite Kappelerkrieg und sein für Zürich katastrophaler Ausgang wurde auch dem Toggenburg zum Verhängnis, ja infolge des geschehenen Zuzuges seiner Mannschaft zu Zürich sah es sich vom nachfolgenden Landfrieden ausgeschlossen, mit der höchsten Ungnade der siegreichen katholischen Orte belastet und von Zürich im Stiche gelassen. Die Wiedereinsetzung Diethelms in seine sämtlichen Abts- und Herrscherrechte gemäß dem abgeschlossenen Frieden brachte auch das Toggenburg wieder unter die Botmäßigkeit des Stiftes und nötigte es zur feierlichen Huldigung vom 11. August 1532 zu Wattwil, sowie zur Wiederherstellung der gewaltsam unterdrückten Klöster St. Johann, Magdenau und St. Maria bei Wattwil. Der toggenburgische Landfrieden vom Jahre 1538 bestätigte diese neuen Verhältnisse, oder richtiger gesagt, die Wiederkehr der früheren Verhältnisse, förmlich, immerhin mit der Zugabe, daß es bei den konfessionellen Zuständen, wie sich dieselben bis zu diesem Zeitpunkte entwickelt hatten unter Teilung der Pfrundgüter, sein Verbleiben haben sollte, bis zu einem nächsten allgemeinen Konzil.

        Die nachfolgende, auf legalem Wege geschehene Erweiterung der äbtischen gerichtsherrlichen Rechte sowie die formelle Einverleibung des Klosters St. Johann in die Abtei St. Gallen war natürlich den Toggenburgern nichts weniger als gelegen, immerhin gestalteten sich die weiteren Verhältnisse unter Abt Diethelm, wie auch unter seinem Nachfolger Othmar Kunz von Wil ziemlich erträglich. Als dann nach ihm Joachim Opfer, wiederum ein Wiler, die Leitung des Stiftes und seiner Lande innehatte, trat er für’s erste mit dem Toggenburg in Verträge ein hinsichtlich mehrerer schwebenden Anstände, besonders über die Handhabung des sogenannten Abzugsrechtes, wobei er den vorgebrachten Wünschen des Landes sehr entgegenkam; im weiteren Verlaufe jedoch weckte sein Vorgehen gegen die bloß Niedergelassenen oder Hintersassen ziemliche Aufregung. Die Forderung Joachims nämlich, daß alle im Toggenburg niedergelassenen Reformierten, die also nicht zu den eigent-

 

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