Ein politischer Mord im Toggenburg und seine Sühne - Seite 20

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genannt, begeben, Und wider weilandt den Ehrenvesten, frommen und weißen Hanssen Lädergerber seel., gewesten fürstlich St. Gallischen Rath und Schreiber im Thurthaal, einen heimblichen, dückhischen, verrhäterischen und mörderischen rhatschlag dergestalten und massen verfaßt und miteinander verbündtlich eingegangen und beschlossen. Und darüber sich nidergesetzt, miteinanderen einhällig Und Ohnabgesondert die Finger in ein grieblin (Grüblein) zusammen gestupfet mit Vermelden, daß sie lugen wellen, wie sie obbesagten hauptmann hanssen, der ihnen gar zu herb seye, erschießen können, Und solle einem gelten wie dem anderen, Und schaden wie dem anderen. Ueber wellichen boßhaften vorsätzlichen gemachten Rhatschlag, und damit sie ihr ohnchristliches, in diesen Landen ohnerhörtes klägliches und grausames, ja sehr erschreckliches und erbärmliches Vorhaben desto besser und fuglicher in das werk richten, Und die Mordthatt vollbringen können, hat sich Clauß Wicklin und hannß Keßler nebent und mit Moritz haußeckher an die freye ofne Kayserl. Landtstraß zu einem hollwege verfügt, miteinanderen ein hütlin (Hüttlein) ufgemachet, auch uff vorhero gethanes märkzeichen, das hauptmann hanß kommen werde, hat Moritz haußeckher ein steinlein zu ihnen in das hütlin herabgeworfen, er Clauß Wicklin über das Wambiß ein weiß hemb gezogen und ein Parett (Barett) ufgesetzt, sich mit hanssen Keßler hinder das Hütlin gelegt, und ein jeder ein büchß gehabt; beede ufgewartet, biß hauptmann hanß vurüber reiten thüe, uff Ihnn geschossen, Claus Wicklin Ihnn hauptmann hansen Lädergerber seel. getroffen und dadurch seinen Geist aufgeben müssen, der hanß Keßler aber seiner verfählt. Also ihr bößes Vorhaben im verschienenen und abgewichenen 1621igsten Jahre Zünftig (Dienstag) vor Martini volgebracht.

Wann dann dieser ohnmenschlichen Und erbärmlichen wie eben genugsam verstanden und gehördt worden, auß herabgeflossenem bößen, und mit seinen Umbständen wohlbedachtlichen, vorsätzlichen erfolgten und begangenen Mordthat Clauß Wicklin, hans Keßler, Moritz Hausecker mit ihrem raht und thaat zuviel und ohnrecht gethan haben Undt dessentwegen mit gebührender Straff anzuhalten und zu büessen, Also gelangt undt ist hierauff des Amptklegers rechtliches anrufen und begeren, diese drei vor Augen stehende Übelthäter, zugleich wider den flüchtigen Moritz Haußeckher nach Inhalt der gemeinen beschriebenen Rechten und Kayser Carls des V. mildseeligster gedächtnuß Peinlicher halßgerichtsordnung gemäß, Umb ihre begangene hochsträffliche und mehr als erbärmliche Mordthaat nach Verdienen abzustrafen, hierüber das gestrenge Richterliche Ampt besten fleißes umb Verhelffung der gerechtigkeit ahnrüeffende. —

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        Nach Verlesung dieses „Klagzedels“ ließen auch die Vertreter der Hinterlassenen des Ermordeten ihr Begehren vorbringen, nämlich daß „gegenwärtige Malefikanten wegen des entleibten Vetters und Schwehers seel. gebührenden Abtrag thun sollen“.

        Die Beklagten ließen darauf antworten, daß sie noch gichtig und bekanntlich seien, was geklagt und abgelesen worden und deswegen nichts anderes tun könnten, als Gott und die Obrigkeit um Verzeihung und gnädige Strafe und Urteil zum höchsten zu bitten. Weil aber den Hans Rutz

 

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