Ein politischer Mord im Toggenburg und seine Sühne - Seite 23
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lichen Gnaden zu erlangen und auszubitten vermöchten, wofür auch das ehrsame Landgericht gebeten haben möchte.
Die abgestorbenen Andreas Edelmann und Ammann Tobler betreffend, sollen ihre Gebeine zu wohlverdienter Strafe ausgegraben und an das Hochgericht zu männiglichem Exempel und Abschreckung gehängt werden, zugleich auch ihr Hab und Gut Ihren Fürstlichen Gnaden heimgelassen sein (doch auch hier deren Ehefrauen und rechtmäßigen Schuldverpflichtungen unbeschadet), falls nicht ihre hinterlassenen Erben bei Fürstlichen Gnaden eine mehrere Gnade erlangen und ausbitten könnten, was man ihnen auch gerne gönnen wolle.
Des fernern: Obgleich der verstorbene Ammann Scherer in die bösen Ratschläge der anderen eingewilliget, anfänglich aber den übrigen ihr böses Vorhaben abgewehrt, so soll sein Gebein verschont werden, hingegen Hab und Gut zur Hälfte auf Ihre Fürstlichen Gnaden Gnad und Ungnad anheimgefallen sein, bei ebenmäßigen Vorbehalt seiner hinterlassenen Wittwe und rechtmäßiger Schuldansprachen.
Was sodann des ermordeten Hofammanns Erben anbelangt, soll die Sache für diesmal eingestellt, ihre Rechte aber auch gegen die heutigen Beklagten vorbehalten und unbenommen sein.
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Gleichen Tages, den 7. August, gingen die Verhandlungen weiter gegen die ferneren Angeklagten: Michael Bösch, Oswald Bösch, Valentin Bösch, Samson Bösch und Kleinhans Lieberherr, gegen welche Amtsklage dahin ging, daß sie von dem bösen Mordvorhaben des Andreas Edelmann Wissen gehabt und solches nicht geoffenbart hätten, während durch Anzeige die Mordtat hätte vergütet werden können. Das Begehren ging dahin, daß die Genannten nach eines jeden Verdienst abgestraft werden sollen, weil sie ihren Eid (Anzeigepflicht) nicht in Obacht genommen.
Die Beklagten ließen darauf antworten: sie hätten geglaubt, Edelmann werde sein Vorhaben fallen lassen; sie bäten untertänig um Verzeihung und Gnade.
Auf obige Anklage, der Beklagten Antwort und getanen Rechtsätzen wurde zu Recht erkannt und gesprochen:
Daß Oswald Bösch, Valentin Bösch und Kleinhans Lieberherr zu gebührender Strafe je 50 Pfund Heller bezahlen und dazu auf Begnadigung der Obrigkeit der Ehren und Gewehren beraubt sein sollen (Aberkennung der Waffenehre). Michael Bösch solle bloß 50 Pfund Heller bezahlen, dazu kein Betreffnis an die erlaufenen Kosten. Gegen Samson Bösch (der flüchtig geworden) sollen die Rechte der Obrigkeit vorbehalten werden.
Wieder gleichen Gages, den 7. August, klagten die Amtskläger gegen Ammann Kolp, Hans Bösch, Jakob Gerner, Klaus Kuster, Thebas Hässig, Ammann Trochsler und Klaus Klausner, daß dieselben in des Joseph Scherer hintern Stube bei dem Ratschlag wider Hofammann Ledergerw zugegen gewesen, die Ratschläge gutgeheißen, das Vorhaben verschwiegen und nicht geoffenbart hätten. Die Amtskläger begehrten deren Bestrafung nach ihrem Verdienen.