Ein politischer Mord im Toggenburg und seine Sühne. - Seite 12
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Zumal dann, wenn es sich um geringste Abweichung von etwas Bisherigem handelte, beriefen sich diese auf „Sprüch und Verträg“. Sie mochten dies umso kecker tun, als sie jederzeit bei ihren Begehren die beiden eidgenössischen Stände Zürich und Glarus zu sicherer Rückendeckung hinter sich wußten; in diesem besonderen Falle zudem den Zürchern, die zur Zeit ebenfalls mit dem Abte in einem Spane lagen, eine Gefälligkeit erweisen wollten.
So erhoben sie denn sofort lauteste Verwahrung gegen obengenannte Anordnung des Hofammanns, ja sie beschlossen an offener Gemeinde, die angesetzte Waffenschau zu St. Johann nicht zu besuchen, was denn auch vom größeren Teile der pflichtigen Mannschaft befolgt wurde. Diesen Ungehorsam konnte sich die Behörde wie erklärlich nicht gefallen lassen und sie zog daher die Säumigen zur Verantwortung. Als Strafe sollte ein jeder derselben 5 Pfund Heller entrichten, die schuldigen Vorgesetzten der Gemeinden aber das Doppelte des Betrages. Die Gebüßten erklärten, die verhängte Strafe nicht annehmen zu wollen und wurden deshalb vor das toggenburgische Landgericht geladen. Weil sie auch da nicht erschienen, verurteilte diese Gerichtsinstanz die Renitenten zu einer Buße von je 30 Pfund Heller.
Das alles geschah, wie erwähnt, in der ersten Hälfte des Jahres 1621. Die Gemeinden wählten nun Ausschüsse, unter denen sich Ammann Heinrich Scherrer von Ennetbühl, Ulrich Bösch ab dem Bühl, Klaus Scherer von Sidwald und der Wundarzt Andreas Edelmann aus dem Neßlauer Gericht befanden. Diese traten den 6. Juli in St. Gallen zur Audienz vor den Fürstabt Bernhard Müller und beklagten sich im Namen der Gemeinden über die Verlegung der Waffenschau. Der Fürst beschied sie dahin, daß er nichts suche und begehre gegen bestehende Sprüche und Verträge, und mahnte die Klageführenden zum schuldigen Gehorsam. Mit diesem Bescheid gaben sich dieselben jedoch nicht zufrieden und wandten sich um Hilfe und Beistand an die beiden Stände Schwyz und Glarus, mit denen das Toggenburg seit altem durch Landrecht verbunden war. Die genannten Stände säumten nicht, „sich der Sache zu beladen“. So erschienen den 29 Oktober deren beide Abgeordnete, Statthalter Christoph Schorno von Schwyz und Landammann Adam Böninger von Glarus, begleitet von den Ausschüssen der Gemeinden Neßlau und Unterwasser, vor dem Fürstabt und brachten vor dem Fürstabt und brachten vor, daß das Ausbleiben von der angeordneten Waffenschau nicht aus Ungehorsam geschehen sei, sondern weil man jene Verlegung der Waffenschau als eine unberechtigte Neuerung ansehe. Ebensowenig möchte das Ausbleiben der Gebüßten vor Landgericht als Akt des Ungehorsams ausgelegt werden. Die Schuld liege zum Teil bei ihren beiden Ständen selber, da ein nachgesuchtes Interventionsschreiben derselben um Verschiebung des Landgerichtes zu spät abgegangen sei. Ihre Herren und Obern zu Schwyz und Glarus möchten daher bitten, daß die verhängten Strafen gemildert würden. Die Landleute ihrerseits baten, sie bei „Brief und Siegel zu belassen“ und seine Neuerungen einzuführen.
Im Anschluß an dieses Vorgehen trat der Fürstabt mit den beiden Abgeordneten Schorno und Böninger in Beratung über die Sache ein, deren Ergebnis die Aufstellung einiger bezüglicher Vergleichsartikel