Ein politischer Mord im Toggenburg und seine Sühne - Seite 22

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        Nachdem der Anklageakt wider alle diese verlesen worden, ließen die drei lebenden und anwesenden Angeklagten durch ihre Beistände antworten. Diese ihre Antwort erzeigt den Inhalt der Klage. Sie ließen darin vorbringen: Es sei ihnen leid gewesen, daß Hauptmann Ledergerw erschossen worden; man werde aber wissen, daß derselbe mit Reden „ein räßer Mann“ gewesen und aus diesem Grunde der Mord erfolgt sei. Sie seien wohl in Joseph Scherers und Andreas Edelmanns Haus gewesen, als dort vom Erschießen geredet worden, hätten aber nicht mitgeholfen, die Ermordung zu beschließen. In Summa: sie hätten weder Rat und Tat, noch Hilfe und Vorschub geleistet. Sie begehren daher, daß man sie außer Urteil fallen lasse und gütlich mit ihnen abkommen wolle, schon in Rücksicht auf ihre Verwandtschaft und den Nutzen des Landes. „Man möge ihnen ein gütliches Mittel stellen, das wöllen sie gern annehmen.“

        Die Beistände der Hinterlassenen des Ermordeten ihrerseits brachten vor, daß die Beklagten wegen des ihnen zugefügten Schadens „eine Ergetzlichkeit (Entschädigung) tun sollen.“ Die Beklagten ließen hierauf erwidern, daß sie sich dieser Klage nicht beladen, da sie zu der Mordtat weder Hilfe noch Rat gegeben. Die Erben der drei verstorbenen Beklagten Ammann Scherer, Ammann Tobler und Andreas Edelmann ließen sich dahin vernehmen, daß ihnen die vorgebrachte Klage beschwerlich falle und sie keine Antwort zu geben vermöchten, da sie nicht wüßten, inwieweit diese ihre verstorbenen Väter sich vergangen hätten. Sie bäten darum, daß man die Toten verschonen wolle.

        Auf die wiederholte Frage der Amtskläger verblieben die anwesenden Angeklagten bei ihrer vorigen Antwort.

        Da hierauf das Landgericht in seiner Beratung auf ein einheitliches Urteil sich nicht eigenen konnte, begehrte es den Rat und die Meinung der anwesenden Abgeordneten des Fürstabtes und ließ daraufhin das Urteil ergehen wie folgt:

Urteil.

Herr Land- und Blutrichter wie auch ein ehrsames Landgericht haben auf eingegangene Klage und nach Ablesung des Klagezettels, auch der drei lebenden Angeklagten Verantwortung und Urgicht, ferner der Verantwortung der Hinterlassenen der verstorbenen Angeklagten, dem Rechtsbegehren der Erben des Ermordeten, sowie aller andern rechtlichen Vor- und Anbringen und geschehenen Rechtssätzen

zu Recht erkannt und gesprochen:

        Daß wegen der Beklagten vielfältigen hochsträflichen und unchristlichen Mißhandlungen Hans Wicklin, Ammann Schwytzer und Joseph Scherer dem Scharfrichter an die Hand befohlen werden, sodann ihnen ihre Hände auf den Rücken gebunden und sie hierauf der Reichsstraße nach auf die gewohnte Richtstätte hinausgeführt werden, allwo man sie mit dem Schwerte hinrichten und ihre Häupter von den Leibern abschlagen soll, daß ein Wagenrad dazwischen hindurch gehen möge, dazu all ihrer Hab und Gut Unserem hochwürdigen Fürsten und Herrn heimgefallen sein soll, doch ihren Ehefrauen und rechtmäßigen Schuldverpflichtungen unbeschadet. Dies alles jedoch nur, falls die Verurteilten nicht eine mehrere Gnade bei Ihren Fürst-

 

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