Ein politischer Mord im Toggenburg und seine Sühne - Seite 21
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sein Verbrechen sogleich gereut und er auch gütlich alles bekannt habe, also bitte er zum höchsten, man wolle ihm sein Leben fristen und seinen Fehler in anderer Weise zu büßen auflegen. Weil letzteres Vorbringen erwiderte der Amtskläger: Weil Hans Rutz, obgleich er bei der Tat selbst nicht anwesend gewesen, doch dazu geholfen und seinen Rat gegeben habe, so begehre er, daß derselbe gleich seinen Komplizen am Leben bestraft werde laut kaiserlichen Rechten.
Nachdem sodann die Umfrage im Gericht gehalten worden (Urteilsverkündung), wurde das Urteil gefällt wie folgt:
Urteil.
In Malefitzsachen sich haltend zwüschend des hochwürdigen unseres Gnädigen Fürsten und Herrn Ambtsklegeren an einem: Sodann Clauß Wicklin, hanß Keßler, Moritz Haußeckher, welcher flüchtig worden, und hanß Rutz als beklagten Malefikanten am andern (Teil), haben Landt- und Blutrichter und ein ehrsames Landtgericht auf Klag, Antwurtt und gethanen Rechtssätzen nach, mit Recht erkannt und gesprochen: daß gegenwärtige drey Malefikanten dem Scharffrichter an die hand geben werden, der Inen Ihre händ uff den Ruggen binden und zu gebührender Abstraffung Ihrer verübten Mißhandlung der Reichsstraß nach hinauß auf die gewönliche Richtstatt führen und im hinaußführen dem Clauß Wicklin und hannß Keßler mit feurigen Zagen jedem ein Riß geben, den hannß Rutzen mit dem Schwert vom Leben zum Tod richten, sein Haupt von seinem Leib schlagen, daß das Haupt der kleinere und der Cörpel der größere Teil seye und ein Wagenrad darzwischen gehen möge: den Clauß Wicklin und hannß Keßler aber, wie auch Moritz Haußeckher, so er in das künftige möchte betreten werden, mit dem Rat vom Tod mit Brechung ihrer glieder hinrichten und weniglichen zu einem abschreckenden Exempel ihre Häupter an dem Ort, da wo die Mortdthaat beschehen, öffentlich aufgesteckt und Ihre Cörpel auf das Rad flechten. Zumal aber aller vieren haab und gutt hochgedachtem unserem Gnädigen Fürsten und Herrn einheimgefallen sein solle, doch rechtmessigen Schuldgläubigern und Eheweibern an ihrem gutt ohnnachtheilig, alles von Rechtswegen. Und wenn soliches beschehen, sollen sie alle drey Malefitanten hiemit gebüßt haben.
Des Hauptmann hannß Ledergerber seel. Erben sollen ihre Rechte ohnbenommen sein.
Im Anschluß an dies Urteil wurde bekanntgegeben, daß den Malefikanten das Zangenreißen und Aufstecken ihrer Häupter von Ihren Fürstlichen Gnaden geschenkt und nachgelassen worden.
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Folgenden Tages, den 7. August, schritt das Gericht zu Verhandlungen über die in zweiter Linie Angeklagten. Es waren dies: Hans Wicklin (der Vater des Täters Klaus Wicklin), Joseph Scherer, Ammann Schwytzer, Andreas Edelmann, der Wundarzt; Ammann Tobler und Ammann Scherer. Von diesen waren die drei Letztgenannten bereits verstorben, fielen aber nach damaligem Gerichtsbrauch dessenungeachtet unter Anklage und Urteil.