Ein politischer Mord im Toggenburg und seine Sühne - Seite 26
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solle; hernach er sie zum untern Tor (in Lichtensteig) und von da zum obern Tor führen und sie unterwegs mit Ruten streichen solle, mit 30 oder 40 Streichen, und sie alsdann des Landes verwiesen sei.
So waren es nunmehr vier Verurteilte, die ihre Missetat mit dem Leben bezahlen sollten, nämlich Klaus Wicklin und sein Vater Hans Wicklin, Hans Keßler und Hans Rutz (Hausegger war flüchtig). Sie waren, wie überhaupt sämtliche in die Sache Verwickelte, nicht katholischer Konfession. Die „peinliche Halsgerichtsordnung“ schrieb nun vor, daß den zum Tode Verurteilten ein Priester beigegeben werde zur Vorbereitung auf den Tod und zum geistlichen Beistand bei der Hinrichtung. Es hatten nun die Verurteilten schon während der Untersuchung von sich aus verlauten lassen, sie wollten sich dem katholischen Bekenntnis zuwenden. Ausgeschlossen ist nun freilich nicht, daß sie zu diesem Zeitpunkte sich mit der Hoffnung trugen, durch diesen Schritt einem allfälligen Todesurteil zu entgehen. Nachdem nun aber das Todesurteil endgültig über sie ergangen, fiel diese mögliche Erwartung und Hoffnung dahin. Trotzdem aber beharrten die Verurteilten bei ihrem Entschlusse und baten dringend, man möge ihnen behilflich sein, im katholischen Bekenntnis zu sterben. Diesen ihren Wünschen gemäß war denn bereits vor dem Urteil der Dekan des Stiftes St. Gallen, Pater Kilian Brecheler, ein ausgezeichneter Tröster der Kranken und Sterbenden, zu ihnen geschickt worden. In seine Hände legten nun die Verurteilten das katholische Glaubensbekenntnis ab und starben dann unter seiner Begleitung und seinen tröstenden Beistand eines christlich-reumütigen Todes. Die Vollstreckung des Todesurteils geschah an den drei Haupttätern am Tage des Urteils selber, den 6. August 1629, an Hans Wicklin aber am darauffolgenden Tage.
Der vierte Hauptbeklagte, Moritz Hausegger, der, wie bemerkt, schon bei Anhebung des Prozesses flüchtig gegangen, konnte sich so der irdischen Strafe entziehen. Er irrte aber dann, wie seine eigenen Landsleute sagten, gleich einem andern verzweifelnden Kain umher, setze in der Art eines wilden Tieres über Hecken und Gräben, sobald er eines Menschen ansichtig wurde und ward bald darauf von der rächenden Gerechtigkeit Gottes ausgetilgt aus dem Lande der Lebendigen.
Ein anderer Mitschuldiger, der Wundarzt Andreas Edelmann, war, wie ebenfalls bemerkt. Jahre zuvor schon verstorben. Wir haben ihn oben den eigentlichen moralischen Urheber des Mordes genannt. In der Tat, eine ganze Reihe der Beklagten hatte ihn immer und immer wieder als Anstifter und Hetzer zum Morde bezeichnet. „Man müsse den Hauptmann ab der Mären (Pferd) herabschießen.“ So seine Worte. Auch hatten mehrere derselben bezeugt, daß Edelmann ihnen Geldbeträge angeboten habe, wenn sie die Tat vollführen würden. Als dann den 9. November 1621 der Mord geschah, da wurde Edelmann als der einzige Wundarzt der Gegend zum ärztlichen Beistand des Sterbenden gerufen. Nach Ledergerws Hinscheiden ging dann die Sage, Edelmann habe mit vergifteten Instrumenten in der Wunde herumgewühlt, um den sicheren Tod herbeizuführen. Ein Augenzeuge dieser wundärztlichen Behandlung, Klaus Kuster, sage im Verhör aus: Es habe ihm gar nicht gefallen, daß man dem Hauptmann „den Schuß öffnen wollte“. Edelmann habe ein silbernes Stäbchen geführt und dasselbe in eine dem Zeugen unbekannte Flüssigkeit getaucht, vor der Einführung in die Wunde