Ein politischer Mord im Toggenburg und seine Sühne - Seite 24
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Darauf ließen die Beklagten erwidern, daß sie bei ihren im Verhör abgegebenen und vermerkten Aussagen verbleiben: sie hätten nicht vermeint, daß die Sache so weit kommen werde; sie bäten um Gnade und Verzeihung.
Daraufhin wurde nach geschehener Rechtssatzung zu Recht erkannt und gesprochen:
Daß gegen Klaus Klauser und Ammann Trochsler die Sache für diesmal solle eingestellt sein, die übrigen aber wohl verdient hätten, daß man ihnen Ehr und Gewehr nehmen würde. Weil sie jedoch alte Männer seien, wolle man sie damit verschonen; sie sollen aber zu gebührender Strafe ein jeder 100 Pfund Heller verfallen sein; dazu ein jeder für (belassene) Ehr und Gewehr 100 Gulden bezahlen, nebst ihrem gebührenden Betreffnis an den Prezeßkosten. —
Aus der Reihe der Beklagten waren auch Gallus Loser, Moritz Giger, Hans Müllistein und Georg Grob bereits vor längerem mit Tod abgegangen. Die Anklage wider sie lautete auf Mitwissen vom vorhabenden Morde und Verheimlichung des Geplanten. Für die Genannten baten nun, bei erneuter Gerichtsverhandlung unterm 8. August, deren hinterlassenen Erben Beistände, daß man die Abgestorbenen mit Landgerichte verschonen und ein anderes Mittel ergreifen wolle, wodurch Ihren Fürstlichen Gnaden ein Genüge geschehe.
Daraufhin ward ihnen als solches Mittel auferlegt, daß die Erben des Gallus Loser als Genugtuung 200 Gulden, die Erben der übrigen drei Beklagten je 150 Gulden entrichten sollen, was die Betreffenden „allerseits mit Dank auf- und angenommen und versprochen haben, das Geld gleich zu erlegen.“ —
Inzwischen hatten sich, dem oben vermerkten Wunsche des Landgerichtes gemäß, Junker Wilhelm Tschudi, Obervogt zu Oberberg; die beiden Schultheißen Fuchs und Hofammann Kilian Germann mit einem Gnadengesuch für die Verurteilten Hans Wicklin, Ammann Schwytzer und Joseph Scherer an den Fürstabt gewendet. Sie waren dann im glücklichen Falle, vor Landgericht referieren zu können: Der Landesherr habe das ergangene Urteil dergestalt gnädig gemildert, daß er allen dreien auf Fürbitte der Räte und des Landgerichtes das Leben schenken wolle, die Begradigte sollten aber fürderhin alle ehrlichen Zusammenkünfte (öffentliche Versammlungen) gänzlich und allerdingen weiden und aller Ehren und Gewehren beraut sein. Sollte aber der eine oder andere Inskünftig wenig oder viel verbrechen, so solle man das ergangene Urteil alsobald zur Ausführung bringen lassen (also bedingter Straferlaß); hinsichtlich der Konfiskation der Güter aber lasse es der Fürstabt gänzlich und allerdingen bei dem gefällten Urteil verbleiben.
Auch hinsichtlich der verstorbenen Verurteilten ließ der Fürstabt vor Landgericht erklären, daß aus gnädiger Resolution deren Gebeine nicht ausgraben, sondern in der Grabesruhe belassen werden sollen; hinsichtlich der Konfiskation ihrer Güter aber solle es auch hier bei dem ergangenen Urteil sein Verbleiben haben.
Auf dies hin bedankten sich die drei anwesenden Begnadigten „aufs höchste“ und versprachen für alle Zukunft untertänigen Gehorsam, wozu sie überdies vor dem Landgericht durch einen feierlichen Eid verpflichtet wurden. Zwecks Feststellung ihres Ver-
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Bild 3
Oberst Pankraz Ledergerw
Eidgenössischer Kommandant in Basel.